Submission | Submissionen
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Ver- fahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 ver- schiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre or- ganisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Für Pässe und Passtrecken wurden zusätzlich als minimale Erfahrungen im Fachbereich Winterdienst die Ausführung von Winterdienstarbeiten verlangt, und zwar von der Unter- nehmung drei Jahre während der letzten zehn Jahre sowie von den ein- zusetzenden Chauffeuren zwei Jahre während der letzten zehn Jahre. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15%
E. 2 Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3, d.h. Win- terdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offer- ten betreffend den Auftrag Nr. 8 beim TBA ein. Anlässlich der Offertöff- nung am 5. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____ GmbH, Fr. 90'948.50 - C._____ Fr. 98'529.75 - A._____ GmbH, Fr.120'953.00 - D._____, Fr.181'471.55
E. 3 Nach Auswertung der Angebote erwies sich dasjenige der B._____ GmbH als das wirtschaftlich günstigste. Entsprechend vergab das TBA mit Verfügung vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, den Auftrag an
- 3 - die B._____ GmbH zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10% für Unvorher- gesehenes und somit für Fr. 108'000.00.
E. 3.3 und 9 die rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern im Ge- samtbetrag von Fr. 10.80 betreffen. Solche Fehler dürften ohne Weiteres behördenseitig korrigiert werden. Entsprechend sei auch der von der Zu-
- 13 - schlagsempfängerin vergessene Übertrag der MWST auf das Titelblatt korrigiert worden. Zu den Rügen gegenüber dem Beigeladenen nimmt der Beschwerdegegner nicht Stellung. Auch die Beigeladene sieht in der vorgenommenen Fehlerbeseitigung keine Unzulänglichkeit der Offerte, welche einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Der Beigeladene argumentiert hinsichtlich der Rechnungsfehler analog zum Beschwerdegegner und der Beigeladenen. Hinsichtlich der Angaben zum Einsatzfahrzeug hält er fest, dass er in der Offerte angegeben habe, im Falle des Zuschlags ein neues Fahrzeug anzuschaffen unter Angabe der nachgefragten, technik- spezifischen Rubriken. b) Auch diese Rügen sind für die Beschwerdeführerin nicht zielführend. Die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Beigeladenen zu der an- geblich unvollständigen Offerte der Beigeladenen treffen zu, sodass es sich hier bloss um die Korrektur von offensichtlichen Rechnungsfehlern i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SubV handelt. Auf die Vorwürfe gegenüber dem Bei- geladenen ist angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen. 7. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 16. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Beschaffungswertes, der Bedeutung des Auftrags für die Par- teien und der Anzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen.
- 14 - b) Die Beschwerdeführerin hat sodann die Beigeladenen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht einen Aufwand von 19 h 45 min à Fr. 250.-- geltend. Angesichts der 22 Stunden, welche der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin aufgewendet hat und der Bedeutung, welche der Zuschlag für die Beigeladene darstellt, erscheint der geltend gemachte Aufwand notwendig und angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen. Mit der Kleinspesenpauschale ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 5'085.63. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, weil die Beigela- dene gemäss UID selber mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Beigeladenen ist mit 11 h 10 min, einem Stunden- ansatz von Fr. 270.-- und einer Spesenpauschale von Fr. 99.-- ebenfalls nicht zu beanstanden. Somit sind dem Beigeladenen insgesamt Fr. 3'114.-- zu entschädigen. Gemäss UID ist seine Firma mehrwertsteu- erpflichtig, weshalb keine MWST zu vergüten ist. Demnach erkennt das Gericht:
E. 4 Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 29. März 2017 Beschwerde erheben und beantragte kos- tenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und Ertei- lung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____ zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuausschreibung der Arbeiten unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____. Weiter be- antragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begrün- dete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die beiden Angebote der B._____ AG und von C._____ vom Vergabeverfahren hätten ausge- schlossen werden müssen; beide hätten die Submissionsbedingungen nicht eingehalten und unvollständige Offerten eingereicht; zudem hätten sie ihre Preise für die Offerte abgesprochen. Ausserdem enthalte das An- gebot der B._____ AG tatsachenwidrige Angaben, weil der von ihr für die Passstrasse genannte Chauffeur gar nicht für sie arbeite. Dies alles führe dazu, dass die Beschwerdeführerin die volle Punktezahl für den offerier- ten Preis erhalten würde, was ihr Angebot zum wirtschaftlich günstigsten mache.
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma C._____ Transporte (nachfolgend: Beigeladener) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Abweisung, soweit die Beschwerde seinen Ausschluss beantrage, mit Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuvergabe unter Einbe- zug seines Angebotes. Er bestritt die erhobenen Vorwürfe betreffend Preisabsprache. Er habe lediglich den Geschäftsführer der B._____ AG gefragt, ob er ihn – sollte die Firma des Beigeladenen den Auftrag erhal-
- 4 - ten – als Chauffeur einsetzen und ob er die nämliche Garagierung benut- zen dürfe. Solch partielles Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar sei nicht untersagt, solange dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt würde, was hier nicht der Fall sei. In Bezug auf die technischen Angaben betreffend das noch zu beschaffende Einsatz- fahrzeug habe er sich an die Anweisungen der Vergabebehörde gehalten. Weiter sei es zulässig, nebst dem für den Auftrag notwendigen Inventar auch das Personal erst auf den Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung anzustellen. In den Positionen 5.1 und 6 des Angebotes seien ihm tatsächlich Rechnungsfehler unterlaufen; diese seien im Rahmen der Be- reinigung der Angebote zu korrigieren und führten nicht zu einem Aus- schluss. Schliesslich sei für die Bewertung des einzusetzenden Fahrzeu- ges der ökologische Aspekt von massgebender Bedeutung, weshalb die Benotung durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt sei; selbst aber eine tiefere Benotung würde sich nicht massgeblich auf die Gesamtpunktzahl auswirken.
E. 6 Die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) be- antragte am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keine unzulässigen Absprachen ge- troffen worden. Es treffe nicht zu, dass ihr Geschäftsführer Angestellter der Firma des Beigeladenen sei. Hätte letzterer den Zuschlag erhalten, hätten sie sich auf die Modalitäten der Chauffeurdienstleistungen ver- ständigt. Auch inhaltlich sei die von ihr eingereichte Offerte nicht zu bean- standen. Es gebe keinen Grund für einen Widerruf des Zuschlags, eine Neuvergabe oder einen Ausschluss der Beigeladenen.
E. 7 Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 28. April 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er hielt dafür, dass die von den Beigeladenen gewährten Rabatte zwar hoch, aber in besagtem Bezirk nicht ungewöhnlich seien. Die beiden Firmen seien der Vergabebehörde zudem aufgrund bisheriger Dienstleistungen hinlänglich
- 5 - bekannt, weshalb kein Anlass dazu bestand, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch die Auflistung eines Chauffeurs eines anderen Transportunternehmens im eigenen Angebot oder ein gemeinsamer Ga- ragierungsort seien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht besonders auffällig. Indem die Beigeladene mehr geeignetes Fahrerpersonal als ver- langt angegeben habe, spiele es letztendlich keine Rolle, ob ein spezifi- scher Chauffeur der Beigeladenen letztendlich zur Verfügung stehen wür- de oder nicht. Schliesslich habe die Vergabebehörde eine rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern vorgenommen im Gesamtbetrag von Fr. 10.80. Zu dieser Korrektur und auch zum Einfüllen eines vergessen gegangenen Übertrags betreffend MWST sei sie befugt gewesen. Es sei- en somit keine Rechtsverletzungen ausgewiesen, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würden.
E. 8 In ihrer Replik vom 29. Mai 2017 stellt die Beschwerdeführerin neu den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Des Weite- ren vertieft sie ihre Argumentation, insbesondere hinsichtlich der Eignung der von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeure. In prozessualer Hin- sicht beantragt sie die Einvernahme eines vorgesehenen Ersatzchauf- feurs als Zeuge.
E. 9 Die Beigeladene wehrt sich in ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 gegen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und der Beigeladene verzichteten am 8. bzw. 9. Juni 2017 auf eine Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3 betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene
- 6 - zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10 % für Unvorhergesehenes und somit für total Fr. 108'000.-- erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 16. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Sub- missionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten. c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde obsolet wird.
2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Zeugeneinvernahme des von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeurs E._____. b) Das Verwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass Submissionsbe- schwerden keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 27 vom 30. Juni 2017 E.4c). Dementsprechend gibt es in Submissionsverfahren keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da ein solcher nur bei zivil- und straf- rechtlichen Streitigkeiten besteht (vgl. BGE 128 I 288 E.2.3 ff. m.H.). In
- 7 - antizipierter Beweiswürdigung wird somit auf die Durchführung einer Ver- handlung verzichtet, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3). Mit der gleichen Begründung und ange- sichts der von E._____ eingereichten schriftlichen Bestätigung vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach dieser sein Antreten der Stelle als Schneeräumer bei der Beigeladenen bestätigte, ist auch der prozessuale Antrag auf dessen Einvernahme abzuweisen.
3. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Angebote der Beigeladenen seien ungewöhnlich niedrig, einzugehen. Die Beschwerde- führerin ist der Ansicht, die Vergabebehörde hätte angesichts des Um- standes, dass die von den Beigeladenen eingereichten Offerten unge- wöhnlich niedriger seien, Erkundigungen einholen und sich vergewissern sollen, dass die beiden Mitofferenten die Teilnahme- und Auftragsbedin- gungen eingehalten haben. Der Beschwerdegegner erklärt dazu, dass in diesem Bezirk die Preise im Winterdienst generell unter Druck seien und deshalb hohe Rabatte nicht ungewöhnlich seien. Sie kenne zudem alle drei Anbieter aufgrund bishe- riger Winterdienstarbeiten und sah sich deshalb nicht veranlasst, spezifi- sche Erkundigungen einzuholen. Die Beigeladenen weisen u.a. darauf hin, dass sich ihre Angebotspreise im Rahmen der vorjährigen Ausschrei- bungen bewegten. b) Art. 26 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) gibt der Verga- bebehörde die Möglichkeit, bei Vorliegen eines ungewöhnlich tiefen An- gebots beim Anbieter Erkundigungen einzuholen, um sich zu vergewis- sern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftrags- bedingungen erfüllen kann. Einerseits handelt es sich hier um eine Kann- Bestimmung, welche der Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall Erkundigungen ein- geholt werden müssen oder nicht. Selbst also wenn ein ungewöhnlich
- 8 - niedriges Angebot vorläge, hiesse das noch nicht, dass die Vergabe- behörde nachforschen muss. Hinzu kommt, dass vorliegend gar keine ungewöhnlich niedrigen Angebote vorliegen: Zwar sind die Rabatte der Beigeladenen von rund 60 % und des Beigeladenen von rund 50 % er- heblich, doch übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass sie selber auch einen Rabatt von über 50 % gewährt, was sie selber offenbar nicht als ungewöhnlich ansieht. Die Offerte der Beschwerdefüh- rerin unterscheidet sich denn auch weniger anhand der generell hohen Rabattsätze von den anderen beiden Offerten, sondern am Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Positionen 10.1 (Überzeit) und 10.2 (Arbeit an Samstagen und Sonntagen) keinen Rabatt gewährte, wogegen die beiden anderen Anbieter auf diese Positionen 60-90 % Ra- batt gewährten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde hätte verpflichtet sein sollen, gestützt auf Art. 26 SubV zusätzliche Erkundigungen einzuholen.
4. a) Nachfolgend ist der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Tatsachen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen gleichzeitig bei der Firma des zweitplatzierten Beigeladenen als Chauffeur aufgeführt sei, dass beide Firmen denselben Garagierungsort angegeben hätten, dass zwischen den beiden Offerten der Beigeladenen eine geringe Preis- differenz von gerade einmal 0.8 % bestehe und dass die beiden Offerten zeitlich nacheinander ausgestellt worden seien, sprächen für eine Ab- sprache zwischen den Beigeladenen. Das hätte zum Ausschluss der bei- den Offerten aus dem Vergabeverfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. e und h SubG führen müssen. Der Beschwerdegegner hält den Vorwurf, es lägen wettbewerbsbeein- trächtigende Preisabsprachen vor, für nicht nachvollziehbar, würden wett- bewerbsrelevante Preisabsprachen doch i.d.R. zu einem ungerechtfertigt hohen Preisniveau führen, was hier gerade nicht der Fall sei. Es lägen zudem keinerlei Hinweise für eine gemeinsam vorgenommene Offertbe-
- 9 - arbeitung vor. In den kleinbetrieblichen Strukturen Graubündens sei es zudem nicht ungewöhnlich, dass Transportunternehmen im Vorfeld von Angebotseingaben für langfristige Winterdienstarbeiten bei Konkurrenz- firmen Personalanfragen tätigten und in der Folge dieses Personal auch in ihrer Offerte als Chauffeur oder Ersatzchauffeur aufführten. Dasselbe gelte für die Garagierung der Einsatzfahrzeuge. Die Beigeladenen bestreiten das Vorliegen einer Absprache insbesondere unter Hinweis darauf, dass das partielle Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar nicht untersagt sei, solange da- durch der Wettbewerb nicht verzerrt werde. Die Beigeladene ergänzt zu- dem, es sei üblich, dass Offerten in den letzten Tagen einer Frist einge- reicht werden, weshalb der zeitliche Ablauf nicht auf eine verpönte Ab- sprache hinzuweisen vermöge. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt auch der Aus- schluss- bzw. Widerrufsgrund nach Art. 22 Abs. 2 lit. e SubG (falsche Selbstdeklaration) vor, zumal der Anbieter in Ziff. 8 (Integritätserklärung) des Selbstdeklarationsblatts zu versichern hat, dass er keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Massnahmen getroffen hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Absprache liegt bei der Vergabebehörde bzw. beim Konkurrent (vgl. GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER [Hrsg.], Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, Zürich 2013, Rz. 527). c) Im vorliegenden Fall liegen keine augenfälligen Hinweise oder Ver- dachtsmomente wie etwa identische Handschriften, Parallelverhalten bei einzelnen Offertpositionen o.ä. vor, die für ein unzulässiges Zusammen- wirken der Beigeladenen sprächen. Tiefe Preise schliessen zwar –
- 10 - gemäss der Argumentation der Beschwerdeführerin und entgegen derje- nigen des Beschwerdegegners – die Unzulässigkeit von Preisabsprachen nicht aus (man denke dabei etwa an das abgesprochene und gezielte Un- terbieten gegen einen Anbieter, um ihn aus dem Markt zu drängen); doch vorliegend fehlt es eben an konkreten Indizien für eine solche Preisab- sprache bzw. ist der tiefere Preis der Beigeladenen hauptsächlich in de- ren Rabattierung der Überzeit und der Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen begründet. Dass gerade dort diese beiden Anbieter unter- schiedliche Rabattsätze angewandt haben, deutet umgekehrt auf eine gesunde Konkurrenz zwischen diesen beiden Firmen hin und gerade nicht auf eine Preisabsprache. Was die Absprache hinsichtlich Personal und Infrastruktur betrifft, so wurde seitens des Beschwerdegegners und der Beigeladenen korrekt ausgeführt, dass solche in Graubünden üblich und zulässig sind (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgerichts U 07 17 vom 19./25. April 2007 E.2b und 04 57 vom 2. Juli 2004 E.1b, in wel- chen das Gericht der Beizug einer ebenfalls an der Ausschreibung teil- nehmenden Firma als Subunternehmerin als zulässig erachtete). Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin verlangte Beizug der Of- ferten aus dem Jahr 2007, in dem – ihren Angaben zufolge – sich um die strittigen Arbeiten neben der Beschwerdeführerin die Beigeladene und das letztplatzierte Unternehmen beworben hätten, nicht zweckdienlich, zumal allein die Einreichung einer im Vergleich zu 2007 offenbar günsti- geren Offerte seitens der Beigeladenen nicht auf eine Absprache zwi- schen den Beigeladenen hinzudeuten vermag. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beigeladene die Eignungs- kriterien gemäss Ziff. 1.10.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen würde, da E._____ nicht für die Beigeladene, sondern für die Beschwer- deführerin arbeiten würde und zudem die angegebenen Ersatzchauffeure nicht über die zweijährige Winterdiensterfahrung verfügen würden. Der
- 11 - zweitplatzierte Beigeladene habe überhaupt keinen Ersatzchauffeur an- gegeben. Der Beschwerdegegner hält fest, dass die Beigeladene insgesamt je zwei Chauffeure und Ersatzchauffeure aufgeführt habe. Davon würden F._____ und E._____ die Anforderungen erfüllen. Selbst wenn E._____ trotz vorvertraglicher Verhandlungen mit der Beigeladenen für die Aus- führung des Auftrages nicht verfügbar sein sollte, sei es im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt, bei Bedarf einen zu- sätzlichen Fahrer mit der erforderlichen Leistung anzugeben. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen habe zwar E._____ in der Vergangenheit auf Auftragsbasis diverse Tätigkeiten, darunter auch Schneeräumungen, für die Beschwerdeführerin ausgeführt. Dies stehe aber einem Engagement dieses Chauffeurs bei der Beigeladenen ab dem
1. Oktober 2017 für die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten nicht ent- gegen. Die Beigeladene legt zudem eine schriftliche Erklärung von E._____ ins Recht, wonach er nur der Beigeladenen, gleichzeitig aber keiner anderen Firma eine Zusage hinsichtlich seiner Mitwirkung gemacht habe. Schliesslich verteidigt die Beigeladene – so wie auch der Beigela- dene – ihre Offertangaben zum Ersatzchauffeur mit der gefestigten Ge- richtspraxis, wonach Inventar und Personal auf den Zeitpunkt der Ver- pflichtung beschafft bzw. eingestellt werden könnten. b) Die Ausschreibungsunterlagen sehen in Ziff. 4.19 vor, dass die Chauffeu- re und Ersatzchauffeure dem Beschwerdegegner jedes Jahr namentlich bekannt zu geben sind. Als Eignungskriterium brauchen die vorgesehe- nen Chauffeure während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre Win- terdienstarbeiten ausgeführt zu haben (vgl. Ziff. 1.10.2 der Ausschrei- bungsunterlagen). Verlangt sind je ein Chauffeur und ein Ersatzchauffeur.
- 12 - c) Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die Anforderungen be- züglich Logistik und Personal bei langfristigen Verträgen nicht zwingend schon vor der Offerteinreichung erfüllt sein (PVG 2007 Nr. 34). Dement- sprechend soll für die vorliegende Submission mit einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausreichen, wenn der jeweilige Anbieter die Verfügbarkeit von geeigneten Chauffeuren zusichern kann. Jedenfalls verfügte die Bei- geladene – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bereits bei der Offerteinreichung über genügend qualifiziertes Personal für die Aus- führung des Winterdienstauftrages. Mit der Erklärung von E._____ vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach er seine Zusage aus- schliesslich an die Beigeladene gemacht habe, fehlt nun vielmehr der Be- schwerdeführerin ein qualifizierter Ersatzchauffeur, nicht der Beigelade- nen. Auch der Vorwurf der angeblich nicht gegebenen rechtzeitigen Ein- satzbereitschaft von E._____ ist nicht stichhaltig bzw. wird von der Beige- ladenen überzeugend widerlegt. Schliesslich bestehen nach den Aus- führungen der Beigeladenen hinsichtlich Erfahrung und Disposition auch keine Zweifel an der Eignung von F._____ als (Haupt-)Chauffeur dersel- ben. Diese Rüge ist somit ebenfalls abzuweisen. Die Frage, ob die Anga- ben des Beigeladenen betreffend die Chauffeure den Vorgaben der Aus- schreibung genügen oder nicht, kann aufgrund des Ausgangs des vorlie- genden Verfahrens schliesslich offen gelassen werden.
6. a) Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in den handschriftlichen Anpas- sungen der Vergabebehörde in einzelnen Preispositionen der Beigelade- nen einen weiteren Ausschlussgrund. Auch die Offerte des zweitplatzier- ten Beigeladenen enthalte gravierende Rechnungsfehler; ausserdem fehl- ten dort konkrete und überprüfbare Angaben zum Einsatzfahrzeug. Der Beschwerdegegner zeigt auf, dass die Korrekturen in den Ziff. 3.1–
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 5'364.-- gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
- Die A._____ GmbH hat die B._____ GmbH mit Fr. 5'085.63 und C._____ mit Fr. 3'114.-- zu entschädigen. - 15 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 36
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Paganini URTEIL vom 4. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Franco Stöhr, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner B._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beigeladene C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladener betreffend Submission
- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Ver- fahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 ver- schiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre or- ganisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Für Pässe und Passtrecken wurden zusätzlich als minimale Erfahrungen im Fachbereich Winterdienst die Ausführung von Winterdienstarbeiten verlangt, und zwar von der Unter- nehmung drei Jahre während der letzten zehn Jahre sowie von den ein- zusetzenden Chauffeuren zwei Jahre während der letzten zehn Jahre. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15% 2. Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3, d.h. Win- terdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offer- ten betreffend den Auftrag Nr. 8 beim TBA ein. Anlässlich der Offertöff- nung am 5. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____ GmbH, Fr. 90'948.50 - C._____ Fr. 98'529.75 - A._____ GmbH, Fr.120'953.00 - D._____, Fr.181'471.55 3. Nach Auswertung der Angebote erwies sich dasjenige der B._____ GmbH als das wirtschaftlich günstigste. Entsprechend vergab das TBA mit Verfügung vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, den Auftrag an
- 3 - die B._____ GmbH zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10% für Unvorher- gesehenes und somit für Fr. 108'000.00. 4. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 29. März 2017 Beschwerde erheben und beantragte kos- tenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und Ertei- lung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____ zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuausschreibung der Arbeiten unter Ausschluss der B._____ AG und von C._____. Weiter be- antragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begrün- dete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die beiden Angebote der B._____ AG und von C._____ vom Vergabeverfahren hätten ausge- schlossen werden müssen; beide hätten die Submissionsbedingungen nicht eingehalten und unvollständige Offerten eingereicht; zudem hätten sie ihre Preise für die Offerte abgesprochen. Ausserdem enthalte das An- gebot der B._____ AG tatsachenwidrige Angaben, weil der von ihr für die Passstrasse genannte Chauffeur gar nicht für sie arbeite. Dies alles führe dazu, dass die Beschwerdeführerin die volle Punktezahl für den offerier- ten Preis erhalten würde, was ihr Angebot zum wirtschaftlich günstigsten mache. 5. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma C._____ Transporte (nachfolgend: Beigeladener) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Abweisung, soweit die Beschwerde seinen Ausschluss beantrage, mit Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuvergabe unter Einbe- zug seines Angebotes. Er bestritt die erhobenen Vorwürfe betreffend Preisabsprache. Er habe lediglich den Geschäftsführer der B._____ AG gefragt, ob er ihn – sollte die Firma des Beigeladenen den Auftrag erhal-
- 4 - ten – als Chauffeur einsetzen und ob er die nämliche Garagierung benut- zen dürfe. Solch partielles Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar sei nicht untersagt, solange dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt würde, was hier nicht der Fall sei. In Bezug auf die technischen Angaben betreffend das noch zu beschaffende Einsatz- fahrzeug habe er sich an die Anweisungen der Vergabebehörde gehalten. Weiter sei es zulässig, nebst dem für den Auftrag notwendigen Inventar auch das Personal erst auf den Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung anzustellen. In den Positionen 5.1 und 6 des Angebotes seien ihm tatsächlich Rechnungsfehler unterlaufen; diese seien im Rahmen der Be- reinigung der Angebote zu korrigieren und führten nicht zu einem Aus- schluss. Schliesslich sei für die Bewertung des einzusetzenden Fahrzeu- ges der ökologische Aspekt von massgebender Bedeutung, weshalb die Benotung durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt sei; selbst aber eine tiefere Benotung würde sich nicht massgeblich auf die Gesamtpunktzahl auswirken. 6. Die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) be- antragte am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keine unzulässigen Absprachen ge- troffen worden. Es treffe nicht zu, dass ihr Geschäftsführer Angestellter der Firma des Beigeladenen sei. Hätte letzterer den Zuschlag erhalten, hätten sie sich auf die Modalitäten der Chauffeurdienstleistungen ver- ständigt. Auch inhaltlich sei die von ihr eingereichte Offerte nicht zu bean- standen. Es gebe keinen Grund für einen Widerruf des Zuschlags, eine Neuvergabe oder einen Ausschluss der Beigeladenen. 7. Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 28. April 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er hielt dafür, dass die von den Beigeladenen gewährten Rabatte zwar hoch, aber in besagtem Bezirk nicht ungewöhnlich seien. Die beiden Firmen seien der Vergabebehörde zudem aufgrund bisheriger Dienstleistungen hinlänglich
- 5 - bekannt, weshalb kein Anlass dazu bestand, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch die Auflistung eines Chauffeurs eines anderen Transportunternehmens im eigenen Angebot oder ein gemeinsamer Ga- ragierungsort seien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht besonders auffällig. Indem die Beigeladene mehr geeignetes Fahrerpersonal als ver- langt angegeben habe, spiele es letztendlich keine Rolle, ob ein spezifi- scher Chauffeur der Beigeladenen letztendlich zur Verfügung stehen wür- de oder nicht. Schliesslich habe die Vergabebehörde eine rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern vorgenommen im Gesamtbetrag von Fr. 10.80. Zu dieser Korrektur und auch zum Einfüllen eines vergessen gegangenen Übertrags betreffend MWST sei sie befugt gewesen. Es sei- en somit keine Rechtsverletzungen ausgewiesen, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würden. 8. In ihrer Replik vom 29. Mai 2017 stellt die Beschwerdeführerin neu den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Des Weite- ren vertieft sie ihre Argumentation, insbesondere hinsichtlich der Eignung der von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeure. In prozessualer Hin- sicht beantragt sie die Einvernahme eines vorgesehenen Ersatzchauf- feurs als Zeuge. 9. Die Beigeladene wehrt sich in ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 gegen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und der Beigeladene verzichteten am 8. bzw. 9. Juni 2017 auf eine Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 8 im Bezirk 3 betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene
- 6 - zum Preis von Fr. 98'235.20 zzgl. 10 % für Unvorhergesehenes und somit für total Fr. 108'000.-- erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 16. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Sub- missionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten. c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde obsolet wird.
2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Zeugeneinvernahme des von der Beigeladenen eingesetzten Chauffeurs E._____. b) Das Verwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass Submissionsbe- schwerden keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 27 vom 30. Juni 2017 E.4c). Dementsprechend gibt es in Submissionsverfahren keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da ein solcher nur bei zivil- und straf- rechtlichen Streitigkeiten besteht (vgl. BGE 128 I 288 E.2.3 ff. m.H.). In
- 7 - antizipierter Beweiswürdigung wird somit auf die Durchführung einer Ver- handlung verzichtet, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3). Mit der gleichen Begründung und ange- sichts der von E._____ eingereichten schriftlichen Bestätigung vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach dieser sein Antreten der Stelle als Schneeräumer bei der Beigeladenen bestätigte, ist auch der prozessuale Antrag auf dessen Einvernahme abzuweisen.
3. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Angebote der Beigeladenen seien ungewöhnlich niedrig, einzugehen. Die Beschwerde- führerin ist der Ansicht, die Vergabebehörde hätte angesichts des Um- standes, dass die von den Beigeladenen eingereichten Offerten unge- wöhnlich niedriger seien, Erkundigungen einholen und sich vergewissern sollen, dass die beiden Mitofferenten die Teilnahme- und Auftragsbedin- gungen eingehalten haben. Der Beschwerdegegner erklärt dazu, dass in diesem Bezirk die Preise im Winterdienst generell unter Druck seien und deshalb hohe Rabatte nicht ungewöhnlich seien. Sie kenne zudem alle drei Anbieter aufgrund bishe- riger Winterdienstarbeiten und sah sich deshalb nicht veranlasst, spezifi- sche Erkundigungen einzuholen. Die Beigeladenen weisen u.a. darauf hin, dass sich ihre Angebotspreise im Rahmen der vorjährigen Ausschrei- bungen bewegten. b) Art. 26 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) gibt der Verga- bebehörde die Möglichkeit, bei Vorliegen eines ungewöhnlich tiefen An- gebots beim Anbieter Erkundigungen einzuholen, um sich zu vergewis- sern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftrags- bedingungen erfüllen kann. Einerseits handelt es sich hier um eine Kann- Bestimmung, welche der Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall Erkundigungen ein- geholt werden müssen oder nicht. Selbst also wenn ein ungewöhnlich
- 8 - niedriges Angebot vorläge, hiesse das noch nicht, dass die Vergabe- behörde nachforschen muss. Hinzu kommt, dass vorliegend gar keine ungewöhnlich niedrigen Angebote vorliegen: Zwar sind die Rabatte der Beigeladenen von rund 60 % und des Beigeladenen von rund 50 % er- heblich, doch übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass sie selber auch einen Rabatt von über 50 % gewährt, was sie selber offenbar nicht als ungewöhnlich ansieht. Die Offerte der Beschwerdefüh- rerin unterscheidet sich denn auch weniger anhand der generell hohen Rabattsätze von den anderen beiden Offerten, sondern am Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Positionen 10.1 (Überzeit) und 10.2 (Arbeit an Samstagen und Sonntagen) keinen Rabatt gewährte, wogegen die beiden anderen Anbieter auf diese Positionen 60-90 % Ra- batt gewährten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde hätte verpflichtet sein sollen, gestützt auf Art. 26 SubV zusätzliche Erkundigungen einzuholen.
4. a) Nachfolgend ist der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Tatsachen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen gleichzeitig bei der Firma des zweitplatzierten Beigeladenen als Chauffeur aufgeführt sei, dass beide Firmen denselben Garagierungsort angegeben hätten, dass zwischen den beiden Offerten der Beigeladenen eine geringe Preis- differenz von gerade einmal 0.8 % bestehe und dass die beiden Offerten zeitlich nacheinander ausgestellt worden seien, sprächen für eine Ab- sprache zwischen den Beigeladenen. Das hätte zum Ausschluss der bei- den Offerten aus dem Vergabeverfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. e und h SubG führen müssen. Der Beschwerdegegner hält den Vorwurf, es lägen wettbewerbsbeein- trächtigende Preisabsprachen vor, für nicht nachvollziehbar, würden wett- bewerbsrelevante Preisabsprachen doch i.d.R. zu einem ungerechtfertigt hohen Preisniveau führen, was hier gerade nicht der Fall sei. Es lägen zudem keinerlei Hinweise für eine gemeinsam vorgenommene Offertbe-
- 9 - arbeitung vor. In den kleinbetrieblichen Strukturen Graubündens sei es zudem nicht ungewöhnlich, dass Transportunternehmen im Vorfeld von Angebotseingaben für langfristige Winterdienstarbeiten bei Konkurrenz- firmen Personalanfragen tätigten und in der Folge dieses Personal auch in ihrer Offerte als Chauffeur oder Ersatzchauffeur aufführten. Dasselbe gelte für die Garagierung der Einsatzfahrzeuge. Die Beigeladenen bestreiten das Vorliegen einer Absprache insbesondere unter Hinweis darauf, dass das partielle Zusammenwirken von Anbietern bezüglich Personal und/oder Inventar nicht untersagt sei, solange da- durch der Wettbewerb nicht verzerrt werde. Die Beigeladene ergänzt zu- dem, es sei üblich, dass Offerten in den letzten Tagen einer Frist einge- reicht werden, weshalb der zeitliche Ablauf nicht auf eine verpönte Ab- sprache hinzuweisen vermöge. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt auch der Aus- schluss- bzw. Widerrufsgrund nach Art. 22 Abs. 2 lit. e SubG (falsche Selbstdeklaration) vor, zumal der Anbieter in Ziff. 8 (Integritätserklärung) des Selbstdeklarationsblatts zu versichern hat, dass er keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Massnahmen getroffen hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Absprache liegt bei der Vergabebehörde bzw. beim Konkurrent (vgl. GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER [Hrsg.], Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, Zürich 2013, Rz. 527). c) Im vorliegenden Fall liegen keine augenfälligen Hinweise oder Ver- dachtsmomente wie etwa identische Handschriften, Parallelverhalten bei einzelnen Offertpositionen o.ä. vor, die für ein unzulässiges Zusammen- wirken der Beigeladenen sprächen. Tiefe Preise schliessen zwar –
- 10 - gemäss der Argumentation der Beschwerdeführerin und entgegen derje- nigen des Beschwerdegegners – die Unzulässigkeit von Preisabsprachen nicht aus (man denke dabei etwa an das abgesprochene und gezielte Un- terbieten gegen einen Anbieter, um ihn aus dem Markt zu drängen); doch vorliegend fehlt es eben an konkreten Indizien für eine solche Preisab- sprache bzw. ist der tiefere Preis der Beigeladenen hauptsächlich in de- ren Rabattierung der Überzeit und der Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen begründet. Dass gerade dort diese beiden Anbieter unter- schiedliche Rabattsätze angewandt haben, deutet umgekehrt auf eine gesunde Konkurrenz zwischen diesen beiden Firmen hin und gerade nicht auf eine Preisabsprache. Was die Absprache hinsichtlich Personal und Infrastruktur betrifft, so wurde seitens des Beschwerdegegners und der Beigeladenen korrekt ausgeführt, dass solche in Graubünden üblich und zulässig sind (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgerichts U 07 17 vom 19./25. April 2007 E.2b und 04 57 vom 2. Juli 2004 E.1b, in wel- chen das Gericht der Beizug einer ebenfalls an der Ausschreibung teil- nehmenden Firma als Subunternehmerin als zulässig erachtete). Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin verlangte Beizug der Of- ferten aus dem Jahr 2007, in dem – ihren Angaben zufolge – sich um die strittigen Arbeiten neben der Beschwerdeführerin die Beigeladene und das letztplatzierte Unternehmen beworben hätten, nicht zweckdienlich, zumal allein die Einreichung einer im Vergleich zu 2007 offenbar günsti- geren Offerte seitens der Beigeladenen nicht auf eine Absprache zwi- schen den Beigeladenen hinzudeuten vermag. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beigeladene die Eignungs- kriterien gemäss Ziff. 1.10.2 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen würde, da E._____ nicht für die Beigeladene, sondern für die Beschwer- deführerin arbeiten würde und zudem die angegebenen Ersatzchauffeure nicht über die zweijährige Winterdiensterfahrung verfügen würden. Der
- 11 - zweitplatzierte Beigeladene habe überhaupt keinen Ersatzchauffeur an- gegeben. Der Beschwerdegegner hält fest, dass die Beigeladene insgesamt je zwei Chauffeure und Ersatzchauffeure aufgeführt habe. Davon würden F._____ und E._____ die Anforderungen erfüllen. Selbst wenn E._____ trotz vorvertraglicher Verhandlungen mit der Beigeladenen für die Aus- führung des Auftrages nicht verfügbar sein sollte, sei es im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt, bei Bedarf einen zu- sätzlichen Fahrer mit der erforderlichen Leistung anzugeben. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen habe zwar E._____ in der Vergangenheit auf Auftragsbasis diverse Tätigkeiten, darunter auch Schneeräumungen, für die Beschwerdeführerin ausgeführt. Dies stehe aber einem Engagement dieses Chauffeurs bei der Beigeladenen ab dem
1. Oktober 2017 für die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten nicht ent- gegen. Die Beigeladene legt zudem eine schriftliche Erklärung von E._____ ins Recht, wonach er nur der Beigeladenen, gleichzeitig aber keiner anderen Firma eine Zusage hinsichtlich seiner Mitwirkung gemacht habe. Schliesslich verteidigt die Beigeladene – so wie auch der Beigela- dene – ihre Offertangaben zum Ersatzchauffeur mit der gefestigten Ge- richtspraxis, wonach Inventar und Personal auf den Zeitpunkt der Ver- pflichtung beschafft bzw. eingestellt werden könnten. b) Die Ausschreibungsunterlagen sehen in Ziff. 4.19 vor, dass die Chauffeu- re und Ersatzchauffeure dem Beschwerdegegner jedes Jahr namentlich bekannt zu geben sind. Als Eignungskriterium brauchen die vorgesehe- nen Chauffeure während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre Win- terdienstarbeiten ausgeführt zu haben (vgl. Ziff. 1.10.2 der Ausschrei- bungsunterlagen). Verlangt sind je ein Chauffeur und ein Ersatzchauffeur.
- 12 - c) Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die Anforderungen be- züglich Logistik und Personal bei langfristigen Verträgen nicht zwingend schon vor der Offerteinreichung erfüllt sein (PVG 2007 Nr. 34). Dement- sprechend soll für die vorliegende Submission mit einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausreichen, wenn der jeweilige Anbieter die Verfügbarkeit von geeigneten Chauffeuren zusichern kann. Jedenfalls verfügte die Bei- geladene – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bereits bei der Offerteinreichung über genügend qualifiziertes Personal für die Aus- führung des Winterdienstauftrages. Mit der Erklärung von E._____ vom 8. April 2017 (Beilage 6 der Beigeladenen), wonach er seine Zusage aus- schliesslich an die Beigeladene gemacht habe, fehlt nun vielmehr der Be- schwerdeführerin ein qualifizierter Ersatzchauffeur, nicht der Beigelade- nen. Auch der Vorwurf der angeblich nicht gegebenen rechtzeitigen Ein- satzbereitschaft von E._____ ist nicht stichhaltig bzw. wird von der Beige- ladenen überzeugend widerlegt. Schliesslich bestehen nach den Aus- führungen der Beigeladenen hinsichtlich Erfahrung und Disposition auch keine Zweifel an der Eignung von F._____ als (Haupt-)Chauffeur dersel- ben. Diese Rüge ist somit ebenfalls abzuweisen. Die Frage, ob die Anga- ben des Beigeladenen betreffend die Chauffeure den Vorgaben der Aus- schreibung genügen oder nicht, kann aufgrund des Ausgangs des vorlie- genden Verfahrens schliesslich offen gelassen werden.
6. a) Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in den handschriftlichen Anpas- sungen der Vergabebehörde in einzelnen Preispositionen der Beigelade- nen einen weiteren Ausschlussgrund. Auch die Offerte des zweitplatzier- ten Beigeladenen enthalte gravierende Rechnungsfehler; ausserdem fehl- ten dort konkrete und überprüfbare Angaben zum Einsatzfahrzeug. Der Beschwerdegegner zeigt auf, dass die Korrekturen in den Ziff. 3.1– 3.3 und 9 die rechnerische Bereinigung von Rundungsfehlern im Ge- samtbetrag von Fr. 10.80 betreffen. Solche Fehler dürften ohne Weiteres behördenseitig korrigiert werden. Entsprechend sei auch der von der Zu-
- 13 - schlagsempfängerin vergessene Übertrag der MWST auf das Titelblatt korrigiert worden. Zu den Rügen gegenüber dem Beigeladenen nimmt der Beschwerdegegner nicht Stellung. Auch die Beigeladene sieht in der vorgenommenen Fehlerbeseitigung keine Unzulänglichkeit der Offerte, welche einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Der Beigeladene argumentiert hinsichtlich der Rechnungsfehler analog zum Beschwerdegegner und der Beigeladenen. Hinsichtlich der Angaben zum Einsatzfahrzeug hält er fest, dass er in der Offerte angegeben habe, im Falle des Zuschlags ein neues Fahrzeug anzuschaffen unter Angabe der nachgefragten, technik- spezifischen Rubriken. b) Auch diese Rügen sind für die Beschwerdeführerin nicht zielführend. Die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Beigeladenen zu der an- geblich unvollständigen Offerte der Beigeladenen treffen zu, sodass es sich hier bloss um die Korrektur von offensichtlichen Rechnungsfehlern i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SubV handelt. Auf die Vorwürfe gegenüber dem Bei- geladenen ist angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen. 7. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 16. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Beschaffungswertes, der Bedeutung des Auftrags für die Par- teien und der Anzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen.
- 14 - b) Die Beschwerdeführerin hat sodann die Beigeladenen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht einen Aufwand von 19 h 45 min à Fr. 250.-- geltend. Angesichts der 22 Stunden, welche der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin aufgewendet hat und der Bedeutung, welche der Zuschlag für die Beigeladene darstellt, erscheint der geltend gemachte Aufwand notwendig und angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen. Mit der Kleinspesenpauschale ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 5'085.63. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, weil die Beigela- dene gemäss UID selber mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Beigeladenen ist mit 11 h 10 min, einem Stunden- ansatz von Fr. 270.-- und einer Spesenpauschale von Fr. 99.-- ebenfalls nicht zu beanstanden. Somit sind dem Beigeladenen insgesamt Fr. 3'114.-- zu entschädigen. Gemäss UID ist seine Firma mehrwertsteu- erpflichtig, weshalb keine MWST zu vergüten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 5'364.-- gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ GmbH hat die B._____ GmbH mit Fr. 5'085.63 und C._____ mit Fr. 3'114.-- zu entschädigen.
- 15 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]